Berlin (dpa) - Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten, können unter Umständen in Abschiebehaft (offiziell «Abschiebungshaft») genommen werden. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwei Formen:In VORBEREITUNGSHAFT kommen Ausländer, deren Ausweisung vorbereitet wird. Ausweisungen sind dann möglich, wenn ein Ausländer schwere Straftaten begangen hat, etwa Mord oder sexuellen Missbrauch. Vorbereitungshaft soll laut Gesetz nicht länger als sechs Wochen dauern.Die SICHERUNGSHAFT ist nur als letztes Mittel erlaubt, wenn eine Abschiebung nicht anders durchgesetzt werden kann. Wer sich etwa der Abschiebung zum angekündigten Datum entzieht, kommt in Sicherungshaft. Sie dauert üblicherweise nicht länger als sechs Monate. Die Sicherungshaft kann aber, wenn der Ausländer die Abschiebung verhindert, auf 18 Monate ausgedehnt werden. Minderjährige, Schwangere, Menschen mit Behinderung und Familien mit Kindern werden nur in Ausnahmefällen in Haft genommen. Anis Amri, der Attentäter von Berlin, saß nur zwei Tage lang in Sicherungshaft. Sie darf nämlich auch nur dann verhängt werden, wenn die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchführbar ist. In Amris Fall war das nicht möglich - die Behörden seines Heimatlandes Tunesien hatten ihm schlicht noch keine Ersatzpapiere ausgestellt.