Berlin/Karlsruhe (dpa) - In der Berichterstattung über die Terrorfahndung nach dem Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt tauchen immer wieder Begriffe aus Justiz und Recht auf. Ein Glossar:Der GENERALBUNDESANWALT leitet die BUNDESANWALTSCHAFT in Karlsruhe. Er und seine Mitarbeiter sind Staatsanwälte, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, die die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Das heißt, es geht um Terror, Landesverrat, Spionage und Völkerstraftaten.Das BUNDESKRIMINALAMT ist eine Polizeibehörde des Bundes, die in bestimmten Fällen die Ermittlungen übernimmt. Etwa wenn es um Terror, internationalen Waffen- und Drogenhandel oder eine Geiselnahme im Ausland geht. Normalerweise ist Polizeiarbeit Ländersache.Mit einem HAFTBEFEHL ordnet ein Richter an, dass jemand in Untersuchungshaft kommen soll, etwa weil Fluchtgefahr besteht. Auf dieser Grundlage wird jemand VERHAFTET. Aber auch ohne Haftbefehl ist eine vorläufige FESTNAHME möglich. Unter einem islamistischen GEFÄHRDER verstehen die Sicherheitsbehörden einen gewaltbereiten Islamisten. Derzeit trauen Polizei und Geheimdienste 549 Personen aus der Islamisten-Szene in Deutschland einen Terrorakt zu (Stand 21. Dezember 2016). ASYLBEWERBER ist, wer Schutz vor politischer Verfolgung beantragt. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt Deutschland zudem jenen Schutz, die aus Kriegsgebieten fliehen: FLÜCHTLINGEN. Wird im Asylverfahren festgestellt, dass ein Bewerber das Recht auf Flüchtlingsschutz hat, wird er als solcher ANERKANNT. Anders als im Asylrecht muss die Verfolgung nicht vom Staat ausgehen. Auch Syrer, die vor der Terrormiliz «Islamischer Staat» fliehen, genießen daher Schutz als Flüchtlinge. Wird der Antrag eines Asylbewerbers abgelehnt, muss er Deutschland verlassen. Tut er das nicht, droht ihm eine ABSCHIEBUNG. Eine schwere Krankheit kann eine Abschiebung aber zum Beispiel verhindern. Mitunter weigern sich auch Herkunftsländer, jemanden wieder aufzunehmen - etwa, wenn bestimmte Dokumente fehlen. Der Betroffene wird dann in Deutschland GEDULDET. Das heißt, er bleibt verpflichtet, auszureisen. Sein Aufenthalt in Deutschland ist aber nicht strafbar. Außerdem dürfen Geduldete nach drei Monaten arbeiten.