München (dpa) - Das Reinheitsgebot des Bieres wurde 1516 von Herzog Wilhelm IV. von Bayern verfügt. Es gilt als das weltweit älteste Lebensmittelgesetz der Welt und schreibt vor, dass nur Wasser, Hopfen und Malz ins Bier dürfen.«Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen», heißt es in dem Gebot von 1516. «Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.»Frühe Vorschriften zu Qualität und Preis des Bieres wurden bereits im 12. Jahrhundert erlassen. Eine Festlegung auf Wasser, Malz und Hopfen als Rohstoffe erfolgte für München 1487 durch Herzog Albrecht IV. von Bayern. Als Vorläufer des Reinheitsgebotes gilt unter anderem eine «Biersatzordnung», die Herzog Georg den Reichen 1493 für das damals von ihm regierte Teilherzogtum Niederbayern erließ. Albrechts Sohn Wilhelm IV. dehnte 1516 das Reinheitsgebot auf ganz Bayern aus. 1906 wurde es zum Reichsgesetz und galt somit für ganz Deutschland.