BGH-Urteil zu Riester-Bausparverträgen: Auswirkungen auf Sparer
Viele Riester-Bausparer zahlen jährlich Gebühren für die Vertragsführung. Zwei solcher Klauseln sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat Jahresentgelte für bestimmte Riester -Bausparverträge für unzulässig erklärt. Die Karlsruher Richter gaben am Dienstag einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Die betroffenen Klauseln benachteiligten Kundinnen und Kunden unangemessen, entschied der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat (Aktenzeichen: XI ZR 83/25). In dem Verfahren ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die bei Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte verlangte. Eine ältere Klausel sah ein Jahresentgelt von 15 Euro pro Konto vor. Für Neuverträge wurde seit Anfang 2022 in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro berechnet. Neue Eigenheimrente ab 2027: So viel Geld schenkt der Staat künftig dazu Wohn-Riester: Wie wird der entnommene Betrag versteuert? BGH: Kosten im eigenen Interesse der Bank Nach Auffassung der Richterinnen und Richter handelt es sich bei den Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden. Sie unterliegen deshalb der rechtlichen Inhaltskontrolle. Dieser hielten sie jedoch nicht stand, "da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen", heißt es in der Entscheidung des BGH. Die Entgelte dienten der Abgeltung von Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse. Damit würden Kosten auf Kundinnen und Kunden abgewälzt, die überwiegend im eigenen Interesse der Bank anfielen. Das sei mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags nicht vereinbar. Die Bank konnte sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf berufen, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Verwaltungskosten grundsätzlich erwähnt. Daraus folge nicht, dass entsprechende Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch zulässig seien. Vorinstanzen hatten Klage abgewiesen Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Bank auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klage zunächst abgewiesen. Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf und gab dem Verband recht. Für betroffene Kunden bedeutet das Urteil: Banken und Bausparkassen dürfen die beanstandeten Klauseln nicht weiter verwenden. Ob bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, wird in der BGH-Mitteilung nicht ausgeführt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen und sich bei Unsicherheit beraten lassen.
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