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Gleichbehandlung: Blinde Patientin scheitert mit Klage - Grundsatzfrage offen

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Am Bundesgerichtshof kämpft eine Frau für rechtliche Handhabe gegen ihre Ablehnung in einer Rehaklinik - ohne Erfolg. Das Urteil enttäuscht aber noch weitaus mehr Menschen.

Einer blinden Frau wird nach einer Operation am Knie die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert. Sie sieht sich wegen ihrer Sehbehinderung diskriminiert - und zieht gegen die Klinik bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Doch der erteilt der 72-jährigen Renate S. aus dem Kreis Lippe in NRW am Donnerstag eine Absage und weist ihre Klage auf Entschädigung und Schadenersatz in letzter Instanz ab. 

"Ich bin von dem Urteil zutiefst enttäuscht und frage mich, wie es sein kann, dass behinderte Menschen kein bisschen geschützt werden, obwohl wir doch im Grundgesetz ein Benachteiligungsverbot haben", lässt die Klägerin nach dem Urteil über den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband mitteilen. Ihr Anwalt prüfe daher, ob sie mit dem Fall vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, erklärt der Verband, der S. in dem Verfahren unterstützt.

Bundesbeauftragte fordert AGG-Anpassung

Zum Unmut vieler äußert sich der 3. Zivilsenat am BGH in seiner Entscheidung nicht zu einer grundsätzlichen Frage, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist: Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches Diskriminierung etwa aufgrund von Geschlecht, Behinderungen oder ethnischer Herkunft verbietet, auch im Gesundheitssektor?

"Das Gericht hat sich nur mit der Frage befasst, ob behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen haben", kritisiert Ferda Ataman, Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung. "Für Betroffene ist das absolut unverständlich." Im AGG brauche es eine Klarstellung, dass das Verbot von Diskriminierung auch im Gesundheitsbereich gilt. "Außerdem muss es eine Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen geben - die UN-Behindertenrechtskonvention legt dies schon jetzt verbindlich fest."

Klägerin: "Ich war natürlich völlig geschockt"

Der Fall von Renate S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte, bewegt: Nach der Ankunft in der nordhessischen Rehaklinik habe ihr eine Chefärztin direkt gesagt: "Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind", hatte die 72-Jährige der Deutschen Presse-Agentur vor Prozessbeginn erzählt. "Ich war natürlich völlig geschockt. Wie man mich da behandelt hat, so bin ich in meinem Leben noch nie behandelt worden."

Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet, sagte die Klägerin. "Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu trinken angeboten. Musste sogar laut rufen - und ein Patient hat mich zur Toilette begleitet." Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen müssen.

Vorinstanzen verneinten AGG-Verstoß

Dem Blinden- und Sehbehindertenverband sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisiert er. Denn: Es ist umstritten, ob das AGG auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist.

Auch die Klage von Renate S. war zuvor genau an dieser Hürde gescheitert. Das Amtsgericht Fritzlar gab der Klage nicht statt und das Landgericht Kassel wies die Berufung dagegen zurück. Doch S. gab nicht auf und wandte sich in letzter Instanz an den BGH. Vor zwei Wochen hatte das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe mündlich über ihren Fall verhandelt.

BGH verweist auf Sozialrecht

In seinem Urteil lässt der BGH nun aber offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn Renate S. habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Das AGG begründe aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklärte der Senat. 

Stattdessen seien solche Leistungen etwa zur Teilhabe Themen des Sozialrechts. Auch die Klägerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, führt der BGH weiter aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die hier beklagte Klinik. 

Von dieser gab es zunächst keine Reaktion. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hatte vor dem Urteil erklärt, eine grundsätzliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen würde zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Zugleich betonte er, Reha- und Vorsorgekliniken in privater Trägerschaft setzten sich "konsequent für eine qualitativ hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung" der Patientinnen und Patienten ein.

Jeder Vierte berichtet von Benachteiligung im Gesundheitswesen

Das AGG ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. 

Diskriminierung sei im Gesundheitssektor weit verbreitet, hatte Ataman vor dem Prozess erklärt. "Umfragen zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt." In diesem Kontext hätten sich vergangenes Jahr etwa 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen.






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