Berufsunfähigkeit: Wer noch Anspruch auf staatliche BU-Rente hat
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es darum, ob der Staat bei Berufsunfähigkeit eine staatliche BU-Rente zahlt. Ihre Arbeitskraft sichert Ihr Einkommen, oft über Jahrzehnte. Doch was passiert, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können? Genau das wollte ein t-online-Leser wissen. Er fragt: "Ich bin 1965 geboren und nun in meinem Beruf berufsunfähig, kann aber laut ärztlichem Gutachten noch 3 bis 6 Stunden arbeiten. Zahlt der Staat automatisch eine Berufsunfähigkeitsrente?" Die klare Antwort lautet: Nein, Sie bekommen keine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Für Versicherte, die im Jahr 1965 geboren wurden, gibt es keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr. Entscheidend ist das Geburtsdatum: Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Für alle später Geborenen wurde die frühere Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Viele Deutsche sind ungeschützt: Jeden Vierten trifft es – doch kaum jemand ist abgesichert Reform der Rentenversicherung Der Hintergrund liegt in einer Reform der gesetzlichen Rentenversicherung , die am 1. Januar 2001 in Kraft trat. Mit dieser Reform wurde die frühere eigenständige Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft. An ihre Stelle trat die zweistufige Erwerbsminderungsrente. Seitdem gilt für alle Versicherten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden: Ein Berufsschutz besteht nicht mehr. Entscheidend ist nicht, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können. Maßgeblich ist allein, wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Die gesetzliche Definition unterscheidet dabei: Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn Sie noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können. Wer mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert. Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte enthält das Gesetz jedoch eine Vertrauensschutzregelung. Diese ist heute in § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Danach haben diese Jahrgänge weiterhin einen besonderen Berufsschutz. Können sie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben, erhalten sie eine sogenannte "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". Wichtig ist die juristische Einordnung: Auch diese Leistung ist seit 2001 keine eigenständige Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts mehr, sondern eine besondere Form der Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz für ältere Jahrgänge. Kein Vertrauensschutz für Jahrgänge ab 1961 In dem hier geschilderten Fall des 1965 geborenen Lesers gilt diese Vertrauensschutzregelung nicht. Bei ihm kommt nur noch eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist allein, wie viele Stunden er überhaupt noch arbeiten kann – unabhängig von seinem bisherigen Beruf. Laut ärztlichem Gutachten kann der Leser noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten. Damit liegt nach der gesetzlichen Definition eine teilweise Erwerbsminderung vor. Anspruchsvoraussetzungen Ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, hängt zusätzlich von weiteren Voraussetzungen ab, etwa von der sogenannten allgemeinen Wartezeit und den Pflichtbeiträgen in den vergangenen Jahren. Berufsunfähigkeitsrente beantragen: So gehen Sie vor Zunächst gilt die sogenannte allgemeine Wartezeit. Das bedeutet: Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Hinzu kommt eine weitere Bedingung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Pflichtbeiträge entstehen in der Regel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gut zu wissen: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist genau halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente. Die konkrete Höhe der Rente hängt von den zuvor eingezahlten Beiträgen ab. Falls Sie die Rente vor dem 63. Lebensjahr beziehen, fallen Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat an, insgesamt jedoch maximal 10,8 Prozent. Im Durchschnitt liegt die halbe Erwerbsminderungsrente bei etwa 530 Euro im Monat.
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