Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Erbe und Steuern. Viele Paare entscheiden sich bewusst gegen Kinder. Andere Lebensziele stehen im Vordergrund: Freiheit, Reisen, Selbstverwirklichung oder finanzielle Unabhängigkeit. Wer keine Familie gründet, möchte oft auch den Nachlass klar regeln, damit später kein Streit entsteht und niemand unnötig belastet wird. So geht es auch zwei t-online-Lesern. Sie leben kinderlos und wollen wissen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen passiert. Ihre zentrale Frage lautet: "Wer erbt unser Vermögen und wie viele Steuern müssen die Erben bezahlen?" Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge Entscheidend ist zunächst, ob ein Testament existiert. Darauf weist Steuerexpertin Olesja Hess von Wiso-Steuer hin. Fehlt ein Testament, greift automatisch die sogenannte gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren . Das bedeutet: Das Gesetz legt genau fest, wer in welcher Reihenfolge erbt. "Zuerst erben die nächsten Angehörigen. Erst wenn diese nicht vorhanden sind, kommen weitere Verwandte zum Zug", erklärt Hess. Das Gesetz teilt Verwandte in sogenannte Ordnungen ein. Erste Ordnung : Kinder und Enkel. Zweite Ordnung : Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Gibt es keine Kinder, kommen automatisch die Verwandten zweiter Ordnung ins Spiel. Hess betont: "Solange ein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist, schließen diese alle Verwandten der zweiten Ordnung von der Erbfolge aus. Erst wenn keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, kommen die Verwandten der zweiten Ordnung zum Zug." Ehepartner: Wann er alles erbt und wann nicht Für kinderlose Ehepaare spielt der Ehepartner eine zentrale Rolle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er oder sie Alleinerbe werden. Das gilt, wenn: keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben und kein Ehevertrag mit einem anderen Güterstand besteht. Doch Vorsicht: "Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erbt nicht alles, wenn mindestens ein Elternteil des Erblassers noch lebt. In diesem Fall teilen sich Ehepartner und Eltern das Erbe", erklärt Hess. Das heißt: Leben Mutter oder Vater noch, erhalten sie einen gesetzlichen Anteil. Ohne Trauschein geht der Partner leer aus Ganz anders sieht es bei unverheirateten Paaren aus. Juristisch gelten sie nicht als verwandt. "Ohne Testament erbt der überlebende Partner nichts – selbst dann nicht, wenn das Paar viele Jahre zusammengelebt hat oder gemeinsam Eigentum besitzt", sagt Hess. Dann greift allein die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Verwandten: Zuerst erben die Eltern. Leben die Eltern nicht mehr, treten Geschwister an ihre Stelle. Sind auch Geschwister bereits verstorben, erben deren Kinder, also Nichten und Neffen. Fehlen auch diese Angehörigen, kommen weitere Verwandte zum Zug – etwa Großeltern, Tanten, Onkel oder Cousins und Cousinen. Hess rät daher klar: "Wer zum Beispiel sicherstellen möchte, dass der Partner tatsächlich alles erbt, kann das klar und einfach per Testament regeln." Pflichtteil: Eltern können Geld verlangen Aber selbst ein Testament schützt nicht immer vollständig. Setzt ein kinderloser, unverheirateter Mensch seinen Lebensgefährten als Alleinerben ein, können die Eltern trotzdem Ansprüche haben. Denn sie sind pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Trotz Enterbung: Hat meine Ex-Frau Anspruch auf mein Erbe? Verjährungsfrist: Nach dieser Zeit erlischt ein Erbanspruch Ein Beispiel: Hinterlässt eine Person 400.000 Euro und beide Eltern leben noch, würden sie ohne Testament jeweils 50 Prozent erben. Das wären 200.000 Euro pro Elternteil. Wird stattdessen der Partner als Alleinerbe eingesetzt, können die Eltern ihren Pflichtteil verlangen – also jeweils 100.000 Euro. Zusammen sind das 200.000 Euro. Der unverheiratete Partner selbst hat kein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Er erhält nur dann etwas, wenn ihn der Verstorbene per Testament oder Erbvertrag berücksichtigt. Erbschaftsteuer: Freibeträge entscheiden Neben der Erbfolge stellt sich die Frage nach der Steuer. Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem von zwei Punkten ab: Wie eng war das Verwandtschaftsverhältnis? Wie hoch ist das Vermögen? Das Gesetz gewährt unterschiedliche Freibeträge . Das sind Beträge, bis zu denen keine Steuer anfällt. Ehepartner dürfen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Eltern haben einen Freibetrag von 100.000 Euro. Geschwister, Nichten oder Neffen erhalten 20.000 Euro. Unverheiratete Partner ebenfalls nur 20.000 Euro. Hess weist darauf hin, dass zusätzlich Freibeträge für Hausrat und bestimmte bewegliche Gegenstände wie Auto oder Schmuck gelten. "Erst der Teil des Erbes, der über diesen Freibeträgen liegt, kann steuerpflichtig werden", erklärt sie. Dann greift der Steuersatz. Er richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Nahe Angehörige zahlen vergleichsweise wenig. Bei entfernteren Verwandten kann der Satz jedoch deutlich höher ausfallen. Unverheiratete Partner fallen in die ungünstige Steuerklasse III – unabhängig davon, wie lange sie zusammengelebt haben. Dort liegen die Steuersätze je nach Höhe des steuerpflichtigen Erbes zwischen 30 und 50 Prozent. Hess warnt deshalb: "Gerade bei kinderlosen Paaren kann deshalb schneller Erbschaftsteuer fällig werden – insbesondere dann, wenn Vermögen nicht an den Ehepartner, sondern an Geschwister oder deren Kinder übergeht."