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Сентябрь
2026

Härtere Strafen für Angriffe auf Zugbegleiter und Ärzte

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Wer Polizisten oder Ärzte angreift, soll künftig mit einer längeren Haftstrafe rechnen müssen. Eine Verschärfung ist auch bei Fällen von Volksverhetzung vorgesehen. Angriffe auf Busfahrer, Zugbegleiter und Beschäftigte anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen sollen künftig härter bestraft werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, über den das Kabinett heute beraten will. "Wer unser Land am Laufen hält, verdient unseren Schutz", betont Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Übergriffe auf Einsatzkräfte bei Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr, in Kliniken und Praxen nähmen zu. Deshalb sei es wichtig, jetzt das Signal zu senden, dass diese Gewalt nicht unbeantwortet bleibe. Reaktion auf Tod eines Zugbegleiters Einen ersten Entwurf für einen besseren Schutz von Menschen, deren Arbeit dem Gemeinwohl dient, hat das Justizministerium schon Ende 2025 vorgelegt. Zusätzliche Aufmerksamkeit erhielt das Thema im Februar, als der Fall eines Zugbegleiters bundesweit für Bestürzung sorgte. Der Bahnmitarbeiter starb nach einem tätlichen Angriff bei einer Fahrscheinkontrolle. Bei der Bahn gebe es mittlerweile fünf Angriffe pro Tag, sagte Hubig am Morgen im Deutschlandfunk. Dort, wo es regelmäßig zu solchen Angriffen komme, müsse man als Staat die Menschen besonders schützen, auch in anderen Berufsgruppen. Dabei gehe es letztlich auch um den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates: Es sei erkennbar, dass es bei diesen Attacken nicht nur darum gehe, Einzelpersonen anzugreifen, sondern "diejenigen, die dafür sorgen, dass der Staat läuft, dass es nach vorne geht", sagte Hubig. "Wir sehen einfach, dass wir insgesamt ein Klima in der Gesellschaft haben, das stärker zu Gewalt greift, nicht zu friedlichen Lösungen, das in vielen Bereichen eben nicht mehr respektvoll miteinander umgeht", sagte die Ministerin. Gegen diese Entwicklung, die man sowohl im Internet als auch im realen Leben beobachte, müsse man ein klares Signal senden. Höhere Mindeststrafe bei Angriff auf Polizei Künftig sollen Bahnmitarbeiter, aber auch Beschäftigte anderer wichtiger Infrastrukturunternehmen, etwa der Strom- oder Wasserversorgung, strafrechtlich besser geschützt werden. Wer sie angreift, soll mit den gleichen Strafen rechnen müssen wie bei einem Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten. Der vom Justizministerium erarbeitete Entwurf beinhaltet auch eine höhere Mindeststrafe für Übergriffe auf Polizistinnen und Polizisten sowie Gerichtsvollzieher, Feuerwehrleute, Rettungssanitäter und Hilfeleistende im Katastrophen- und Zivilschutz. Bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte soll die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate Freiheitsstrafe steigen. In besonders schweren Fällen ist mindestens ein Jahr Haft vorgesehen. Für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sieht der Entwurf bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe vor. Besonders schwere Fälle sind extra geregelt. Dazu zählen Waffeneinsatz, gemeinschaftliche Tat, schwere Gefahren für das Opfer und ein hinterlistiger Überfall. Dann drohen ein bis zehn Jahre Haft. Aktuell wird Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre möglich. Gewalt in Praxen und Kliniken Für tätliche Angriffe auf Angehörige von Heilberufen sieht der Entwurf mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre vor. Als Angehörige eines Heilberufs werden etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonal sowie Apotheker erfasst. Bisher galten besondere Strafvorschriften für medizinisches Personal nur für Tätigkeiten im ärztlichen Notdienst oder in der Notaufnahme. Schutz von Amts- und Mandatsträgern Wenn Politiker angegriffen werden, sollen Gerichte bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigen, ob die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Das könnte etwa relevant sein, wenn Angriffe oder Drohungen Amtsträger oder Mandatsträger einschüchtern und ihre Arbeit erschweren. Verantwortliche auf kommunaler und europäischer Ebene kämen ausdrücklich hinzu. Auch Gemeinderäte und Bürgermeister sollen vor Nötigung durch Gewalt oder Gewaltandrohung geschützt werden. Wird ein Amtsträger während des Dienstes oder wegen seines Dienstes beleidigt, soll auch sein Vorgesetzter den Strafantrag stellen können. Betrifft die Beleidigung eine Behörde, soll das deren Leitung oder die Leitung der Aufsichtsbehörde übernehmen können. Verlust des passiven Wahlrechts Ein Gericht soll künftig bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und bei Wahlen zu kandidieren, zeitweise aberkennen können – sofern die verhängte Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Der Entzug des passiven Wahlrechts für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren wäre allerdings eine Ermessensentscheidung des Gerichts, keine automatische Folge des Urteils. An dieser Stelle ist der Entwurf etwas großzügiger als eine frühere Fassung, die diese Sanktionen schon ab einer Verurteilung zu mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung vorsah. Volksverhetzung ist, wenn jemand öffentlich Hass gegen bestimmte Gruppen schürt oder zu Gewalt und Willkür gegen sie aufruft und dadurch den öffentlichen Frieden gefährdet. Der zeitweise Entzug des passiven Wahlrechts und das Verbot, öffentliche Ämter zu bekleiden, ist bisher schon automatisch vorgesehen, wenn jemand wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. Wird jemand wegen Wahlfälschung oder Wählernötigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, kann das Gericht jetzt schon zusätzlich zu der Strafe Wahlrechte vorübergehend entziehen. Volksverhetzung - auch bei Äußerungen mit Auslandsbezug Zudem wird der Strafrahmen, wenn der Bundestag dem Gesetzentwurf in diesem Punkt folgen sollte, bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung von bis zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre erweitert. Eine strafbare Volksverhetzung muss sich laut der Kabinettsvorlage nicht auf eine Gruppe von Menschen im Inland beziehen. Eine Störung des öffentlichen Friedens sei auch bei Äußerungen denkbar, die sich vordergründig gegen eine ausländische Gruppe richten, etwa wenn diese geeignet sind, eine Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen in Deutschland auszulösen, die als Angehörige dieser Gruppe wahrgenommen werden.





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