JVA Schwerte verhängte Strafe: Häftling versendet Sperma - Landgericht hebt Strafe auf
Ein Häftling in NRW verschickt Ejakulat an seine Verlobte. Das Gefängnis bestraft ihn. Das Landgericht Hagen erklärt die Maßnahme für rechtswidrig – mit einer ungewöhnlichen Begründung.
Nachdem ein Häftling seiner Verlobten Briefe mit seinem Sperma geschickt hatte, hat das Landgericht Hagen die Strafe des Gefängnisses gegen ihn für rechtswidrig erklärt. Wie aus einem aktuellen Beschluss der Strafkammer hervorgeht, hatte das Gefängnis in Schwerte bei Dortmund den Mann mit einer einwöchigen Freizeitsperre bestraft. Zuerst hatte das juristischen Fachjournal „beck-aktuell“ darüber berichtet.
Der betroffene Häftling, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verbüßt, pflegte einen regelmäßigen Briefkontakt zu seiner Partnerin. Dabei übersandten sich die beiden Papierseiten, die mit Körperflüssigkeiten aus dem Intimbereich versehen waren.
Als die Justizvollzugsanstalt (JVA) in Schwerte eine Sendung des Mannes mit dessen Sperma abfing, verhängte sie eine einwöchige Freizeitsperre gegen ihn. Die Anstalt sah darin eine Gefährdung der Gesundheit des Personals bei der Postkontrolle sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und das geordnete Miteinander. Dagegen ging der Häftling juristisch vor.
Spermaversand gilt als Paket, statt als Brief
Nach Auffassung des Gerichts war die Sanktion rechtswidrig, da die von der JVA herangezogenen Vorschriften nicht passten. So diene die gesetzliche Mitwirkungspflicht zur Hygiene dem eigenen Gesundheitsschutz der Gefangenen - nicht dem Schutz der Bediensteten. Auch der Vorwurf einer bloßen „Störung des geordneten Miteinanders“ sei als Grundlage für eine Disziplinarmaßnahme rechtlich zu unbestimmt.
Das Gericht nutzte die Entscheidung für eine grundsätzliche Einordnung: Der grundrechtlich geschützte Schriftwechsel umfasse den Austausch von Gedanken und Informationen. Wer jedoch Körpersubstanzen verschickt, erbringt laut Gericht keine geistige Leistung, sondern will dem Empfänger den Besitz an einer Sachsubstanz vermitteln. Ein solcher Versand sei daher als Paket zu bewerten, das in der Haft einer ausdrücklichen Erlaubnis bedarf.
Dass die Strafe dennoch aufgehoben wurde, lag an formalen Fehlern der JVA: Die Anstalt hatte das Fehlen einer solchen Erlaubnis zum Zeitpunkt der Bestrafung nicht ordnungsgemäß festgestellt. Da die JVA den Brief nach Abschluss des Verfahrens zudem sogar an die Verlobte weiterleitete, hielt das Gericht die Strafe für unbegründet.
Häftling musste Strafe dennoch absitzen
Da die Entscheidung des Landgerichts eine Weile dauerte, musste der Häftling die einwöchige Strafe der JVA dennoch absitzen, wie das Landgericht mitteilte. Allerdings wurde durch die Entscheidung des Landgerichts das Disziplinarverfahren gegen ihn gelöscht, weshalb der Vorfall keine negativen Folgen für ihn mehr haben darf, beispielsweise bei der Prüfung einer früheren Entlassung aus der Haft.
