Steuern sparen mit dem Vierbeiner?
Hundesteuer, Futter, Tierarzt und Co: Wer sich für einen Hund entscheidet, rechnet mit allerlei zusätzlichen Kosten. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe zeigt auf, welche steuerlich relevant sein können. Ob groß oder klein, mit viel oder wenig Fell: Wer einen Hund hält, muss Jahr für Jahr Hundesteuer bei der Gemeinde entrichten. Der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zufolge kann die bis zu 200 Euro betragen. Daneben fallen für den Vierbeiner noch Kosten für Futter, Tierarzt, Versicherung und Co an. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Aber lassen sich davon irgendwelche Aufwendungen steuerlich geltend machen? Für privat gehaltene Hunde können nur ausgewählte Kosten - und auch die nur unter bestimmten Voraussetzungen - von der Steuer abgesetzt werden, erklärt die VLH. Auf die Anschaffungskosten des Hundes, die Hundesteuer und das Futter trifft das schon einmal nicht zu. Auch die Kosten für Tierarztbesuche und eine Krankenversicherung für das Haustier sind nicht steuerlich abzugsfähig. Was alles steuerlich relevant sein kann Was hingegen berücksichtigt werden kann, sind die Kosten für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist aber, dass Steuerpflichtige den Höchstbetrag für abziehbare Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro pro Jahr noch nicht ausgeschöpft haben. Alleine die Aufwendungen für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung liegen aber schnell darüber - etwa ab einem Jahresgehalt von 18.000 Euro. Absetzen lassen sich zudem Kosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen durchgehen: etwa die Kosten für eine professionelle Hundefriseurin oder einen professionellen Hundefriseur, die ihre Dienste in der Wohnung von Herrchen oder Frauchen verrichtet oder jene für eine professionelle Hundebetreuung im eigenen Haushalt sowie die für einen Gassi-Service. Dienst- oder Assistenzhund bietet mehr Möglichkeiten Deutlich mehr Kosten können all jene Menschen für ihre Vierbeiner in der Steuererklärung angeben, die diesen als Dienst- oder Assistenzhund benötigen. Der VLH zufolge können in solchen Fällen fast alle Aufwendungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht bereits von der eigenen Krankenkasse getragen werden oder etwa durch den Behindertenpauschbetrag abgedeckt sind.
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