Steuererklärung für Ehepaare: Was gilt bei Trennung ohne Scheidung?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Steuererklärung für getrennt lebende Ehepaare. Viele Ehepaare geben eine gemeinsame Steuererklärung ab – und nutzen damit das Ehegattensplitting . Die Einkommen beider Partner werden dabei zusammengerechnet, halbiert und auf diese Hälfte wird die Steuer berechnet – anschließend verdoppelt das Finanzamt den Betrag. So profitieren vor allem Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen, weil ein Teil des höheren Verdienstes in niedrigere Steuersätze fällt. Doch was gilt für Noch-Eheleute, die sich getrennt haben und bereits in zwei Wohnungen leben? Ein t-online-Leser wollte wissen: "Seit August 2024 sind meine Frau und ich getrennt gemeldet, aber wir sind noch verheiratet. Können wir für 2024 und auch für 2025 noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben?" Wie es sich in einem solchen Fall verhält, weiß Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer. Für das Jahr 2024 ist dem Experten zufolge noch eine gemeinsame Steuererklärung möglich. "Das geht, weil das Paar nicht das gesamte Jahr über getrennt gelebt hat." Anders dagegen 2025: Dann lebt das Ehepaar bereits dauerhaft getrennt. "Das bedeutet, dass keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht und auch keine erkennbare Absicht, diese wiederherzustellen", so Reuß. In dem Fall ist laut dem Experten eine Zusammenveranlagung ausgeschlossen und die Einzelveranlagung für jeden Partner verpflichtend. Das heißt auch: "Der Splittingtarif darf nicht mehr angewendet werden." Jeder Partner zahlt also Steuern auf sein eigenes Einkommen, so wie Nichtverheiratete. Frag t-online: Darf ich mein Haus unter Wert verkaufen, um Steuern zu sparen? Lesen Sie auch: Steuern sparen – Kann man Aktienverluste verschenken oder vererben? Wann die Einzelveranlagung Vorteile bringt Nur, wenn die Eheleute noch 2025 einen ernsthaften Versuch unternehmen würden, wieder zusammenzufinden, hätten sie ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Reuß zufolge könnte dann die Einzelveranlagung in bestimmten Konstellationen steuerlich günstiger sein: Verlustverrechnung: Ein Partner erzielt bei seinen Einkünften Verluste und möchte diese in kommende Jahre vortragen oder in frühere zurücktragen , was seine Steuerlast mindern würde. Bei einer Zusammenveranlagung würden die Verluste dagegen zunächst mit Gewinnen des Ehepartners verrechnet. Abfindungen: Ein Partner erhält eine Abfindung oder Entschädigungszahlung vom Arbeitgeber. Oft werden solche Zahlungen steuerlich begünstigt behandelt und nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert. Die Steuerentlastung wirkt dabei umso stärker, je geringer das Einkommen ist, auf das die Abfindung trifft. Sonderausgaben: Wer etwa außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten geltend machen kann, profitiert davon, dass diese Abzüge bei der Einzelveranlagung nur das eigene zu versteuernde Einkommen mindern. Bestimmte Abzugsgrenzen (z. B. die zumutbare Belastung) können günstiger ausfallen. Geringe Einkommensunterschiede: Bei Ehepartnern mit ähnlich hohen Einkünften kann die Einzelveranlagung in Einzelfällen günstiger sein, insbesondere wenn individuelle Freibeträge oder Abzugsbeträge optimal genutzt werden können. "Es gibt also einige besondere Situationen, in denen eine Einzelveranlagung für noch verheiratete Ehepartner günstiger sein kann – zumindest für einen der beiden", so Reuß. Mit Online-Steuerprogrammen können Sie derartige Alternativberechnungen selbst durchführen.
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