Freistellung nach der Kündigung: Was ich als Arbeitnehmer beachten muss
Nach einer Kündigung erbringen Arbeitnehmer oft nicht mehr die erwünschte Leistung. Ist eine Freistellung durch den Arbeitgeber möglich?Eine Freistellung nach der Kündigung durch den Arbeitgeber kann sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen vorteilhaft sein: in der Regel ist der Arbeitnehmer nach Bekanntgabe der Kündigung nicht mehr voll motiviert; die Leistung lässt nach.Im schlimmsten Fall besteht sogar Konfliktpotenzial, das dem Arbeitsklima schaden könnte – vielleicht ist die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten nach der Kündigung gar unzumutbar. Allerdings ist eine Freistellung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber auch mit gewissen Pflichten verbunden.Freistellung nach Kündigung schriftlich festhaltenArbeitgeber haben das Recht, Arbeitnehmer nach der Kündigung freizustellen. Die Freistellung sollte explizit im Kündigungsschreiben festgehalten werden. Sinnvoll ist ein Hinweis auf eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche. So können Resturlaub, aber auch Überstunden mit der Freistellung abgegolten werden.Bereits im Arbeitsvertrag kann eine Freistellung im Fall einer Kündigung vereinbart werden. Wird eine Freistellung erst nach einem gerichtlichen Vergleich festgelegt, muss zusätzlich eine Regelung über Urlaubs- und Freizeitausgleich getroffen werden. Wird der Urlaubsanspruch nicht schriftlich festgehalten, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich den nicht verbrauchten Urlaub bezahlen zu lassen (mehr dazu hier).Dauer der Freistellung nach KündigungDer Arbeitnehmer kann nach der Kündigung keine Freistellung verlangen. Die Entscheidung über eine Freistellung trifft der Arbeitgeber. In der Regel dauert die Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Auch in der Probezeit ist eine Freistellung möglich. Sie dauert dann maximal zwei Wochen, da mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden kann.Bezahlung während der FreistellungWährend der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Die Freistellung muss bezahlt werden. Steht dem gekündigten Arbeitnehmer noch eine Provision zu, muss der Arbeitgeber sie zahlen. Provisionen während der Freistellung können anhand von vergleichbaren Zeiträumen geschätzt werden.Der gekündigte Arbeitnehmer kann während der Freistellung bereits für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten. Mitunter ist dafür die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet, erhält er von seinem bisherigen Arbeitgeber noch den vollen Lohn. Bei einer Krankheit während der Freistellung gilt für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld.Freistellung bei Interesse an WeiterbeschäftigungNicht immer ist der Arbeitnehmer an einer Freistellung nach einer Kündigung interessiert. Das ist der Fall, wenn er eine Weiterbeschäftigung anstrebt. Er kann gegen die Kündigung und die Freistellung klagen. Arbeitnehmer sollten vom Anwalt prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist.Bei einer unwirksamen Kündigung, aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich war, ist die Freistellung unzulässig. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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