Grundsteuer in Niedersachsen: So berechnet sie sich
Niedersachsen hat bei der Neuberechnung der Grundsteuer ein eigenes Modell gewählt. Was das Flächen-Lage-Modell für Eigentümer bedeutet.Ab 2025 greift eine neu berechnete Grundsteuer. Schon jetzt müssen deshalb Millionen Besitzer von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken eine besondere Grundsteuererklärung abgeben. Das gilt auch in Niedersachsen, allerdings werden dort andere Daten benötigt.Denn das Land weicht bei der Grundsteuerreform vom Bundesmodell ab und setzt stattdessen das sogenannte Flächen-Lage-Modell um. Wir zeigen, was das für die Berechnung heißt, welche Daten Eigentümer beim Finanzamt angeben müssen und ob die Grundsteuer durch die Reform steigt.Wie wird die Grundsteuer in Niedersachsen berechnet?Niedersachsen hat sich im Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das Flächen-Lage-Modell entschieden. Dabei werden die Flächen des Grund und Bodens mit sogenannten Äquivalenzzahlen multipliziert. Diese betragen:0,04 Euro pro Quadratmeter für Grund und Boden0,50 Euro pro Quadratmeter für GebäudeDer so ermittelte Äquivalenzbetrag wird anschließend noch mit einem sogenannten Lage-Faktor für das jeweilige Grundstück multipliziert. Niedersachsen geht damit über das reine Flächenmodell hinaus, wie es in Bayern gilt. Der Lage-Faktor soll dazu dienen, die Lage des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen. Lesen Sie hier, wie das reine Flächenmodell funktioniert.Wie sich der Lage-Faktor auswirktDer Lage-Faktor ergibt sich aus dem Quotienten aus Bodenrichtwert und durchschnittlichem Bodenrichtwert potenziert mit 0,3. Das Ergebnis ist ein Zuschlag oder Abschlag für die Lage des Grundstücks.Ist beispielsweise der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks im Vergleich zum Durchschnitt doppelt so hoch, ergibt sich für Sie ein Lage-Faktor von 1,2. Das ist gleichbedeutend mit einem Zuschlag von 20 Prozent. Lesen Sie hier, wie Sie den Bodenrichtwert ermitteln.Kommunen haben das letzte WortIm nächsten Schritt wird der Betrag mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, wodurch sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Die Steuermesszahl beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Prozent, für Wohnflächen reduziert sie sich auf 70 Prozent.Zuletzt wird der Grundsteuermessbetrag noch mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. So ergibt sich letztlich die Grundsteuer. Mehr zum Hebesatz lesen Sie hier.Die Formel für die Berechnung der Grundsteuer in Niedersachsen lautet also:Neben der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Eigentumswohnungen wird auch die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu berechnet. Anders als bei der Grundsteuer B erfolgt die Bewertung in allen Bundesländern gleich. Dabei werden die Betriebsflächen je nach Nutzung bewertet (standardisierte Flächenbewertung).Welche Daten brauche ich für die neue Grundsteuer in Niedersachsen?Für die Neubewertung der Grundsteuer müssen alle Eigentümer in Niedersachsen bis zum 31. Oktober 2022 eine elektronische Grundsteuererklärung abgeben. Das Online-Finanzamt Elster sieht dabei für jedes Bundesland entsprechende Formulare vor. Jene für Niedersachsen finden Sie hier.Je nach persönlicher Situation benötigen Sie folgende Daten, um die Formulare auszufüllen:Aktenzeichen Ihres Grundstücks (Grundsteuer B) oder Ihres Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) aus dem Informationsschreiben Ihres Finanzamts,Lage, Bezeichnung und Größe der Flurstücke: für unbebaute und bebaute Grundstücke finden Sie diese im Grundsteuer-Viewer), für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Informationsschreiben Ihres Finanzamts,Gebäudefläche.In unserem gesonderten Ratgeber erfahren Sie, wie Sie die Grundsteuererklärung mit Elster genau ausfüllen. Wird die Grundsteuer in Niedersachsen teurer?Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform nicht dazu führen, dass der Staat mehr Steuern einnimmt. Trotzdem kann es passieren, dass einzelne Steuerpflichtige ab 2025 mehr oder weniger zahlen müssen als vorher.Das liegt daran, dass die alte Berechnung mit den Jahren unzutreffend geworden ist. Schließlich basiert der sogenannte Einheitswert, mit dem die Grundsteuer bisher berechnet wurde, auf Daten von 1964 im Westen und 1935 im Osten. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht diese Berechnung für verfassungswidrig erklärt (mehr dazu hier).
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