Fingerzeig für Weinheim: Gericht weist Millers Klagen ab
Weinheim. (web) Klar ist: Wie die Wahlanfechtungsklage von Fridi Miller bezüglich der Weinheimer OB-Wahl vom 10. Juni entschieden wird, liegt allein bei den zuständigen Richtern. Klar ist aber auch, dass trotz Terminschwierigkeiten und möglicher weiterer (Widerspruchs-)Fristen mehr und mehr Signale auf Entscheidungen hindeuten, die im Sinne von Wahlsieger Manuel Just (40, parteilos) ausfallen.
So hat die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts in Stuttgart zuletzt drei Wahlanfechtungsklagen Millers als unzulässig abgewiesen: Betroffen waren die Gemeinden Hemmingen bei Ludwigsburg und Schwaikheim im Rems-Murr-Kreis. Dort hatten Bürgermeisterwahlen stattgefunden. Die dritte Klage griff das Ergebnis der OB-Wahl in Eislingen (Fils) an.
Die Kammer wies die Klagen als unzulässig ab, "da die Klägerin nicht prozessfähig ist". Aus einer Pressemitteilung der Vorsitzenden Richterin Ulrike Zeitler geht hervor, dass sich die Kammer dabei auf ein vom Landgericht Stuttgart eingeholtes Sachverständigengutachten vom 19. Juni stützt, das sich mit der Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin befasst. Eine ergänzende forensisch-psychiatrische Stellungnahme wurde am 4. Oktober vorgelegt. "Danach ist bei der Klägerin fortwährende Geschäftsunfähigkeit anzunehmen", heißt es weiter.
Die Klägerin habe die Chance gehabt, einen Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht zu stellen - und den Mangel auf diese Weise zu beheben. Davon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Zur Verhandlung selbst ist Miller nicht erschienen, was Kläger vor Verwaltungsgerichten aber zumeist auch nicht müssen, wie Richterin Zeitler auf RNZ-Anfrage erklärt. Kläger müssen lediglich auf den Verhandlungstermin hingewiesen werden, was auch erfolgt sei.
Doch was ist nun der Unterschied zwischen einem Betreuer und einem Prozesspfleger, wie ihn Miller auch in Stuttgart beantragt hatte? "Allgemein gesprochen, wird einer Person ein Betreuer durch ein Betreuungsgericht zugeordnet", bestätigt Eva Schmitt, Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe, wo derzeit Millers Weinheimer Wahlanfechtungsklage liegt. Sofern die Betreuung rechtliche Bereiche umfasst, könne der Betreuer auch vor dem Verwaltungsgericht hinzugezogen werden. Wenn der Betroffene nicht unter Betreuung steht, müsse das Gericht ihm unter Umständen einen Prozesspfleger zuordnen. Dies müsse aber die jeweils zuständige Kammer allein entscheiden.
Wenn überhaupt werde Klägern ein Prozesspfleger zugeordnet, wenn sie sich gegen Ordnungsmaßnahmen des Staates wehren und weitere Voraussetzungen vorliegen, begründet wiederum die Stuttgarter Richterin Zeitler ihre Position. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Miller bleibe jedoch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen - sofern der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim dies zulässt.
