VfGh-Entscheidung zu §§77 und 78 StGB: Stellungnahme der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG)
Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung festgestellt, dass der § 78, 2. Tatbestand Strafgesetzbuch (Hilfeleistung beim Suizid) verfassungswidrig und daher aufzuheben ist. § 78, 1. Tatbestand (Verleitung zum Selbstmord) und der § 77 (Tötung auf Verlangen) sieht der VfGh als verfassungskonform an.